Die Meldung bei n-tv.de liest sich, als wären Verbraucher in der Vergangenheit benachteiligt worden und hätten heute gewonnen:
Das ist ein Jackpot für private Kreditnehmer in Deutschland! In einem bahnbrechenden Urteil hat der EuGH (Rechtssache C-66/19) entschieden, dass die meisten privaten Kreditverträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind, unzureichende Informationen zum Widerrufsrecht haben. Die Konsequenz: Die Widerrufsfrist dieser Kredite beginnt nicht zu laufen. Millionen Verbraucher können mit diesem Widerrufsjoker ihren Vertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen.
Wie kam es dazu?
In den standardisierten Widerrufsbelehrungen werden diese sogenannten Pflichtangaben nicht übersichtlich aufgezählt. Stattdessen wird auf „§492 Abs. 2 BGB“ verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher wird quasi auf eine Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher geschickt, auf der er sich die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen muss – deshalb sprechen Kritiker auch vom Kaskadenverweis.
Wir lernen: Die Banken haben in ihren Standardklauseln auf den entsprechenden Paragraphen im Gesetz verwiesen. In diesem Fall das Bürgerliche Gesetzbuch. Der entscheidende Absatz lautet:
Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
Und das ist ein Witz: Der Kaskadenverweis steht im Gesetz, nicht in der Vertragsklausel der Banken.
Nicht die Banken haben die Verbraucher schlecht belehrt. Das Gesetz enthält viele Verweise und ist schwer verständlich.
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